Die erbrechtliche Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden stellt sicher, dass Pflichtteilsansprüche nicht ausgehöhlt werden können. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind aber Schenkungen, die der Verstorbene zwei Jahre vor seinem Ableben an nicht pflichtteilsberechtigte Personen "wirklich gemacht" hat; der Geschenkgeber also ein ausreichendes Vermögensopfer erbracht hat. Diese Regelungen sind gerade auch bei der Gründung von Privatstiftungen zu beachten. Komplexe Fragen stellen sich dabei insbesondere dann, wenn mehrere Stifter die Stiftung gründen und dieser Vermögen widmen. Es ist nicht nur zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt das Vermögensopfer in einer Mehr-Stifter-Konstellation eingetreten ist, sondern auch die Frage zu beantworten, welche pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen aus einem nachträglichen Wegfall des Vermögensopfers resultieren. Diesen Fragen widmet sich der folgende Beitrag.