Die privatrechtliche Anstalt nach Art 534 ff flPGR ist als wahrliche Alleskönnerin konzipiert. Sie kann sowohl stiftungs- als auch körperschaftsähnlich ausgestaltet werden und zeichnet sich vor allem durch die Trennung von Herrschafts- und Vermögensrechten aus. Der vorliegenden Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über diese außergewöhnliche Rechtsform, behandelt insbesondere das Gefüge von Gründerrechtsinhabern und Begünstigten und zeigt zuletzt die zivil- und steuerrechtliche Anerkennung der liechtensteinischen Anstalt aus österreichischer Perspektive auf.