Art 552 § 7 flPGR
Das Ermessen kann vom Stiftungsrat dahingehend ausgeübt werden, dass er vertraglich eine jährliche "Mindestausschüttung" zugesteht, über welche er (nach wie vor) nach freiem Ermessen auch hinausgehen kann.
StGH 2016/138
Art 552 § 7 flPGR
Das Ermessen kann vom Stiftungsrat dahingehend ausgeübt werden, dass er vertraglich eine jährliche "Mindestausschüttung" zugesteht, über welche er (nach wie vor) nach freiem Ermessen auch hinausgehen kann.
StGH 2016/138