1. Der Erblasser kann eine bereits bestehende Privatstiftung als Erben oder Legatar einsetzen.
2. Eine Privatstiftung kann sowohl von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution als auch einer konstruktiven Nacherbfolge betroffen sein.
1. Der Erblasser kann eine bereits bestehende Privatstiftung als Erben oder Legatar einsetzen.
2. Eine Privatstiftung kann sowohl von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution als auch einer konstruktiven Nacherbfolge betroffen sein.