Seit April 2021 besteht die erklärte Absicht einer kleinen Zahl europäischer Top-Fußballclubs, eine sogenannte European Superleague (ESL) (https://thesuperleague.com/ ) mit eigenem Spielplan zu gründen. Dieser Initiative setzten die FIFA, UEFA und Nationalverbände sich entschieden mit Mitteln entgegen, deren Kartellrechtsvereinbarkeit in 2022 bzw 2023 vom EuGH zu prüfen ist. Somit untersucht Cukurov nicht nur die kartellrechtliche Zulässigkeit der „weiten Bewilligungsklausel“ der UEFA (die sich vorhält, diese zuzulassen), sondern auch des Superliga-Gründungsvertrags (was deshalb verdienstvoll erscheint, da die aktuelle Diskussion sich vermehrt um die von den ESL-Gegnern gewählten Mittel dreht). Trotz des emotionellen Charakters der Streifragen gelte es, „die Idee der Superliga rein objektiv und rational im Kartellrecht zu verorten“ (S 35). Nach Art 49 Abs 3 UEFA-Statuten bedürfen „Internationale Spiele, Wettbewerbe und Turniere, welche die UEFA nicht selbst durchführt, die aber auf UEFA-Gebiet ausgetragen werden, [...] einer vorgängigen Bewilligung der FIFA und/oder der UEFA und/oder der betreffenden Mitgliedsverbände in Übereinstimmung mit dem FIFA-Reglement für internationale Spiele sowie den zusätzlichen, vom UEFA-Exekutivkomitee verabschiedeten Ausführungsbestimmungen.“ Diese Bestimmung freilich „enthält weder Bewilligungsvoraussetzungen noch Ausnahmen oder Fristen für das Bewilligungsverfahren. Nach Art 49 Abs 1 S 1 UEFA-Statuten entscheidet allein die UEFA über die Durchführung und Aufhebung internationaler Wettbewerbe in Europa, an denen Verbände und/oder deren Vereine teilnehmen‘.“ (S 143) Dabei treten die UEFA und ihre Mitglieder – im Rahmen ihrer „Doppelrolle“ (S 149) – zeitgleich normierend und unternehmerisch auf, so dass ihre Geschäfte von ihren eigenen Entscheidungen begünstigt werden können.