Der OGH konnte seit den neunziger Jahren im kartellgerichtlichen Verfahren nur als Rechtsinstanz tätig werden. Da es im Kartellverfahren nur zwei Instanzen gibt, war damit eine Anfechtung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ausgeschlossen. Seit dem KaWeRÄG 2017 ist eine Anfechtung auch möglich, wenn „erhebliche Bedenken“ gegen diese Tatsachenfeststellungen bestehen. Allzu viel hat sich dadurch allerdings nicht geändert.