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Das Wesen der Unwirksamkeitsanordnung gemäß § 17 Abs 3 KartG 2005 und Art 7 Abs 4 FKVO

AbhandlungenMag. Thomas Aldor11Die im Beitrag geäußerten Ansichten sind privater Natur und keiner Behörde zuzurechnen.ÖZK 2021, 142 Heft 4 v. 20.9.2021

Als Sanktion für einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot sehen sowohl die europäische wie auch die österreichische Fusionskontrolle unter anderem die Unwirksamkeit von Verträgen vor, die im Widerspruch zum Vollzugsverbot stehen und vor der Freigabe des Fusionsvorhabens abgeschlossen wurden.

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