Mit dem KaWeRÄG 20211 wird vor allem die Richtlinie (EU) 2019/1 2 umgesetzt. Die Änderungen im KartG betreffen die drei „großen“ Bereiche, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (II.A.), Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (II.B.) und Zusammenschlüsse (II.C.). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Anpassungen an das EU-Recht und vor allem einen eigenen neuen Abschnitt3 über die Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden.4