Rechtsmittellegitimation I. Die Mitgliedstaaten und Unionsorgane können selbst dann ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des EuG einlegen, wenn sie dem vorangegangenen Verfahren nicht beigetreten sind. Die Unionsorgane brauchen somit – unabhängig davon, ob sie Parteien des Rechtsstreits im ersten Rechtszug waren oder nicht – kein Interesse darzutun, um ein Rechtsmittel erheben zu können. EuGH 25.11.2020, C-823/18 P – Europäische Kommission / GEA Group, Rdn 37.