EMRK. Die in der EMRK niedergelegten Grundrechte gehören – wie Art 6 Abs 3 EUV bestätigt – als allgemeine Grundsätze zum materiellen Teil des Unionsrechts. Die in ihr enthaltenen Rechte entsprechen den Rechten, die auch die Charta garantiert; sie haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte der EMRK. Die EMRK ist jedoch, solange die EU ihr nicht beigetreten ist, kein formelles Unionsrecht. EuGH 22.10.2020, C-702/19 P – Silver Plastics / Reifenhäuser, Rdn 24.