EMRK. Die in der EMRK niedergelegten Grundrechte gehören – wie Art 6 Abs 3 EUV11Art 6 Abs 3 EUV: „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“ bestätigt – als allgemeine Grundsätze zum materiellen Teil des Unionsrechts. Die in ihr enthaltenen Rechte entsprechen den Rechten, die auch die Charta22Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl 2000 C 364, 1. garantiert;33Art 52 Abs 3 der Charta: „Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“ sie haben die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte der EMRK. Die EMRK ist jedoch, solange die EU ihr nicht beigetreten ist, kein formelles Unionsrecht.44EuGH 16.07.2020, C-311/18 – Data Protection Commissioner / Facebook Ireland, Maximillian Schrems, Rdn 98 mwN.EuGH 22.10.2020, C-702/19 P – Silver Plastics / Reifenhäuser, Rdn 24.