Die Frage der Aktivlegitimation im Kartellschadenersatz wurde vom EuGH schon mehrmals thematisiert. Insbesondere in den jüngsten Entscheidungen zeigt die Abgrenzung zwischen unionsrechtlich und nationalrechtlich auszulegenden Tatbestandsmerkmalen beträchtliche Differenzen zwischen den Haftungssystemen auf. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die unionsrechtlichen Anforderungen an die Kausalität im Kartellschadenersatz vor dem Hintergrund der Kohärenz der europäischen Haftungssysteme und kommt dabei zum Schluss, dass die Rechtsprechungspraxis des EuGH im Kartellschadenersatz rechtsstaatlich bedenklich ist.