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BGH: Schienenkartell II – Mene tekel upharsin

EntscheidungenThomas Thiede , Gerhard Klumpe**Univ.-Lekt., Dr.iur., LL.B., LL.M., Rechtsanwalt, Spieker & Jaeger PartG mbB, Dortmund; Universitätslektor, Karl-Franzens-Universität Graz; Lehrbeauftragter, Ruhr-Universität Bochum; Fellow des European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL) sowie des European Law Institute (ELI).****Dr. jur., Vorsitzender Richter am Landgericht Dortmund und dort Vorsitzender der für Kartellschadenersatz zuständigen Kammer im Bezirk des OLG Hamm, DeutschlandÖZK 2020, 153 Heft 4 v. 15.9.2020

Deskriptoren: Kartellbetroffenheit; Kartellbefangenheit; Beweismaß; Deutschland; Anscheinsbeweis; Tatsächliche Vermutung; Kausalzusammenhang; Beweiswürdigung; Schaden.

Normen: § 33 dGWB, § 286 dZPO, § 287 dZPO

Die aufsehenerregende erste Entscheidung des BGH zum Schienenkartell enthielt bei näherer Betrachtung diverse Schwächen und Unklarheiten. Diese hat der BGH nun wohl erkannt. Im Rahmen seiner zweiten Entscheidung zum Schienenkartell versucht das deutsche Höchstgericht nicht nur, diese Schwachpunkte zu beheben, sondern auch eine Harmonisierung mit den Entscheidungsgründen des EuGH in der Rechtssache Otis herbeizuführen. Zählt und wiegt man die Argumente des Senates, zeigt sich indes, dass das Bemühen nicht vollständig von Erfolg gekrönt war. Absehbar wird daher die gleichsam dogmatische Herrschaft des BGH geteilt werden; die Praxis wird sich wohl eher an der Rechtsprechung des EuGH orientieren.

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