Bei Tätigwerden mehrerer Wettbewerbsbehörden ist das Doppelbestrafungsverbot zu beachten. Für den Umfang des Doppelbestrafungsverbots ist in diesem Zusammenhang maßgeblich, welche wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen jeweils Gegenstand der behördlichen Verfolgung waren.
Deskriptoren: Doppelbestrafungsverbot / Ne bis in idem Grundsatz; EuGH; ECN.