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Feststellungsentscheidungen (§ 28 KartG)

AbhandlungenJohannes Peter GruberÖZK 2019, 122 Heft 4 v. 1.9.2019

Das Kartellgericht kann – wenn ein Verhalten bereits beendet ist – feststellen, dass ein Unternehmen (in der Vergangenheit) gegen das KartG verstoßen hat. Diese Möglichkeit entspricht sowohl den Grundsätzen des österreichischen Zivilverfahrens als auch dem vergleichbaren Verfahren der Europäischen Kommission. Das Kartellgericht kann daneben aber auch feststellen, „ob und inwieweit ein Sachverhalt“ dem KartG „unterliegt“. Diese – sehr ungewöhnliche – Feststellungsbefugnis soll näher untersucht werden.

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