Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle bedingte bekanntermaßen nicht nur eine grundsätzliche Abkehr vom Administrativverfahren und ein Hinwenden zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur rechtlichen Kontrolle der Verwaltung. Sie mündete auch in ein neues einheitliches gerichtliches Verfahrensrecht (das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), welches vom neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht und den neun zu Landesverwaltungsgerichten „erhobenen“, früheren Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder anzuwenden ist.