Der EuGH hat in seiner Entscheidung zum Mürzzuschlager Asphaltmischwerk1 meine Einschätzung der Rechtslage2 bestätigt: Mit „Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens“ meint die FKVO den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle an einem Unternehmen. Ob dazu ein Unternehmen neu gegründet wird oder nicht, ist unerheblich. Die im vergangenen September ergangene Entscheidung versteht man aber erst dann vollständig, wenn man – einmal mehr3 – zusätzlich die überzeugenden Schlussanträge von Generalanwältin Kokott mitberücksichtigt.