Grundsätzlich hat sich der Gesetzgeber bereits vor längerer Zeit dazu entschieden, Kartellrechtsverstöße zu entkriminalisieren. Mit dem StRÄG 2015 hat er diesen Entschluss teilweise revidiert und mit § 292c StGB einen neuen kartellrechtlichen Straftatbestand eingeführt. Der vorliegende Beitrag stellt diese Norm vor und analysiert einige auftretende Fragen.