Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 wurde ein neuer Abs 4 in § 9 KartG 2005 eingefügt, der die Zusammenschlusskontrolle auf umsatzschwache Unternehmen, die zu einem hohen Kaufpreis erworben werden, ausweitet. Im nachstehenden Beitrag sollen die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser neuen Bestimmung analysiert und deren Auswirkung auf die Praxis untersucht werden.