Mit dem geplanten KaWeRÄG 2017 soll insbesondere die Kartellschadenersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU ) umgesetzt werden. Damit einhergehend sollen die nationalen Vorschriften über Beginn, Länge, Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen vereinheitlicht werden, um die Erhebung von Schadenersatzklagen wegen Wettbewerbsrechtsverletzungen nicht übermäßig zu behindern. Unter anderem wird den Mitgliedstaaten eine zumindest fünfjährige Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen vorgegeben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die vorgesehene absolute Verjährungsfrist und das vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten der Verjährungsregeln den europarechtlichen Vorgaben genügen.