Deskriptoren: Kronzeugenregelung; Solidarhaftung; Schadensersatz; Haftung; Kartellrecht.
Normen: § 1 KartG, § 11 Abs 3 WettbG, § 37e KartG, § 1311 ABGB, § 1305 ABGB
I. Einleitung
Das Bundesministerium für Justiz hat am 26.08.2016 den Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 („Ministerialentwurf zur KartG-Nov 2016“) geändert werden soll, zur Begutachtung vorgelegt.2 Der Ministerialentwurf zur KartG-Nov 2016 soll mit Ausnahme von wenigen anderen Änderungen in erster Linie die Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU)3 („RL“) umsetzen. Daran anschließend wurde am 12.10.2016 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft der Ministerialentwurf für das Bundesgesetz, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden soll („Ministerialentwurf zur WettbG-Nov 2016“) ebenso zur Begutachtung vorgelegt.4 Die Autorinnen setzen sich im vorliegenden Beitrag mit der Privilegierung von Kronzeugen iR der Solidarhaftung und deren Umsetzung in § 37e Abs 3 und Abs 4 Ministerialentwurf zur KartG-Nov 2016 („§ 37e Abs 3“)5 kritisch auseinander. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 37e Abs 3 und Abs 4 orientieren sich zwar eng am Wortlaut des Art 11 Abs 4 RL, lassen aber nichtsdestotrotz Raum für Interpretationsspielraum. In einem ersten Teil sollen zunächst die Begriffe „Kronzeuge“ sowie „Solidarhaftung“ und ihre Bedeutung im Hinblick auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen kurz erläutert werden. In einem zweiten Teil wird auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen näher eingegangen.