Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Auskunftsverlangen I. Die Kommission hat den Zweck eines Auskunftsverlangens anzugeben und die mutmaßliche Verletzung der Wettbewerbsregeln konkret zu nennen.1 Es ist aber nicht notwendig, dass sie dem Adressaten alle ihr vorliegenden Informationen übermittelt oder eine strenge rechtliche Qualifizierung der Zuwiderhandlungen vornimmt.2 EuGH 10.03.2016, C-248/14 P – Schwenk Zement / Europäische Kommission, Rdn 24-25.3