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Der Grundsatz „Ne bis in idem“ und dessen seltene Anwendbarkeit in Kronzeugenverfahren

AbhandlungenNathalie Jeneral11Die im Beitrag geäußerte Meinung gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorin wieder und spiegelt nicht jene der Bundeswettbewerbsbehörde wider.ÖZK 2016, 8 Heft 1 v. 1.3.2016

Deskriptoren: Ne bis in idem; Doppelbestrafungsverbot; Kronzeugenregelung.

Normen: Art 50 GRC, Art 4 7. ZPEMRK, Art 54 SDÜ

I. Einleitung

Die vermehrte Inanspruchnahme der kartellrechtlichen Kronzeugenregelung und die mögliche parallele Zuständigkeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission kann zu Problemen mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ führen. Nachstehend wird anhand des Art 50 Grundrechtecharta (GRC) und der ständigen Rechtsprechung versucht, die Probleme aufzuzeigen, die dabei entstehen können. Damit soll auch der mögliche auftretende Irrtum beseitigt werden, dass durch das Verbot der Doppelbestrafung die mehrfache Sanktionierung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nicht möglich sei. Fraglich ist, ob die Nicht-Anwendung des One-Stop-Shop Prinzips bei der kartellrechtlichen Kronzeugenregelung nicht zu einer grundsätzlichen Vermehrung der Doppelbestrafung führen kann.

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