Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Vorabentscheidung. Der EuGH kann eine Vorabentscheidung nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts „in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits“ steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.1 EuGH 02.07.2015, C-497/12 – Farmacia di Gullotta Davide / Ministero della Salute, Rdn 20.