Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Geldbuße I. Eine Zuwiderhandlung kann auch dann als „besonders schwer“ eingestuft werden, wenn sich der räumlich relevante Markt auf das spanische Hoheitsgebiet beschränkt hat. Damit ist durchaus vereinbar, dass die Kommission andere Zuwiderhandlungen1 in der Vergangenheit nur als „schwer“ eingestuft hat, obwohl die räumlich relevanten Märkte größer waren. Die Schwere hängt nicht nur von der Größe des räumlich relevanten Marktes, sondern auch von anderen Kriterien ab. EuGH 10.7.2014, C-295/12 P – Telefónica / Europäische Kommission, Rdn 178.