I. Allgemeines
An (Hardcore-)Kartellen sind zumeist nicht alle auf einem Markt befindlichen und tätigen Unternehmen beteiligt, es gibt Kartellaußenseiter. Der Preisschirmeffekt beschreibt den Effekt, dass Kartellaußenseiter ihre Preise ebenfalls erhöhen und auch deren Kunden mehr bezahlen, als dies unter Wettbewerbsbedingungen der Fall wäre. Der Preisschirmeffekt ist derzeit vor allem in Hinblick auf die Ersatzfähigkeit von Kartellschäden in den Fokus gerückt. So hat der OGH mit Vorabentscheidungsersuchen vom 7.10.2012, 7 Ob 48/12b an den EUGH die Frage herangetragen, ob "Art 101 AEUV (Art 81 EG, Art 85 EGV) dahin auszulegen ist, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt als er dies ohne das Kartell getan