Konzern I. Das Verhalten einer Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nach stRsp insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt. In einem solchen Fall sind Mutter- und Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und damit als einziges Unternehmen iSd Art 101 AEUV anzusehen. EuGH 8.5.2013, C-508/11 P - ENI / Europäische Kommission, Rdn 46.1)1)Unter Verweis auf EuGH 13.12.2012, C-654/11 P - Transcatab / Kommission, Rdn 29 mwN.