Die Aufsicht der Kommission über mitgliedsstaatliche Beihilfen stellt ein effektives Instrument der europäischen Wettbewerbspolitik dar. In den letzten Jahrzehnten wurde die Beihilfenaufsicht auf immer neue Politikbereiche ausgedehnt sowie verfeinert und vertieft. Im Rahmen dieses Beitrages wird die Problematik von Quersubventionierungen erörtert, die zu problematischen Wettbewerbsverzerrungen führen können. Unter bestimmten Voraussetzungen erfüllen Quersubventionierung den Beihilfentatbestand des Art 107 AEUV. In diesem Fall kann eine ungerechtfertigte Beihilfe vorliegen, die der Missbrauchskontrolle der Kommission unterliegt. Gleichzeitig können Quersubventionierungen aber auch gezielt dazu eingesetzt werden, um Mitbewerber auf einem benachbarten Markt zu verdrängen. In diesen Fällen ist unabhängig von der Frage, ob der Beihilfentatbestand erfüllt ist, ein unter Art 102 AEUV und § 5 KartG zu subsumierendes Missbrauchsverhalten gegeben, dessen Wahrnehmung der Bundeswettbewerbsbehörde obliegt.