In der Praxis der BWB hat sich gezeigt, dass zunehmend versucht wird, die kartellrechtliche Anmeldepflicht durch die künstliche Aufspaltung einer Transaktion in gesonderte Erwerbsvorgänge zu umgehen. Kartellrechtlich bedenkliche Aspekte einer Transaktion könnten dadurch der Prüfungskompetenz der Wettbewerbsbehörden entzogen werden. Insb aus dem Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 20 KartG lässt sich ableiten, dass derartige "Umgehungskonstruktionen" auch einer Anmeldepflicht unterliegen müssen.