Das Verwaltungsgerichtshofgesetz sieht für einen Beschwerdeführer, dem der anzufechtende Bescheid noch nicht zugestellt oder verkündet wurde, die Möglichkeit vor, ab Kenntnis des Inhalts des Bescheides, der zuvor gegenüber einer anderen Partei des Mehrparteienverfahrens erlassen wurde, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.