Im Zuge der Novellierung des Kartellrechts (durch Änderung des KartG, des WettbG sowie des UWG) wurden nicht nur die Rechte der BWB punktuell erweitert, sondern - aus Rechtschutzgründen besonders zu begrüßen - auch die Bestimmungen über die Geldbußenbemessung in § 30 KartG 2005 (KartG) ergänzt. Hier sollen diese Bestimmungen erörtert und im Hinblick auf die Praxis dahin analysiert werden, ob damit ein Mehr an Klarheit durch rechtliche Determinierung geschaffen wird.