Rechtsinstanz. Die Würdigung der relevanten Tatsachen und Beweise ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage und unterliegt daher nicht der Kontrolle des EuGH. Das "Rechtsmittel" an den EuGH ist auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das EuG zuständig. EuGH 19.7.2012, C-264/11 P - Kaimer / Kommission ("Kupferfittings"), Rdn 46-47.