I. Einleitende Bemerkungen
Zwischen der Effizienz von Kronzeugenprogrammen und dem Zugang von mutmaßlich Kartellgeschädigten zu freiwillig von Kronzeugen offen gelegten Erklärungen und Dokumenten einerseits1) und der ständigen Rechtsprechung des EuGH2), dass jedermann Ersatz des erlittenen Schadens verlangen kann, der ihm durch ein kartellrechtswidriges Verhalten entstanden ist3), besteht ein evidentes Spannungsverhältnis.