Minderheitsbeteiligungen können verschiedene negative Auswirkungen auf das Marktverhalten von Unternehmen hervorrufen. Eine Prüfung anhand der kartellrechtlichen Regelungen in den Art 101, 102 AEUV ist zwar möglich, unterliegt aber Einschränkungen. Ebenso erfassen die bestehenden fusionsrechtlichen Tatbestände nicht alle Fälle, in denen wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen denkbar sind. Es stellt sich die Frage, inwiefern eine Ausdehnung der fusionsrechtlichen Tatbestände nützlich wäre, um eine Überprüfbarkeit der wettbewerblichen Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang gibt es die Überlegung - nach Vorbild des deutschen GWB - einen Fusionstatbestand "Erwerb wettbewerblich erheblichen Einfluss" in das KartG einzuführen.