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Gesamtschuldnerische Haftung von Unternehmen für die Zahlung von Geldbußen bei Kartellverstößen: Bedeutung der GIS-Rechtsprechung1)1)T -110/07 - Siemens AG, Urteil vom 3.3.2011, ABl EU Nr C 113/10 vom 9.4.2011; T-117/07 und 121/07 Areva und Alstom, Urteil vom 3.3.2011, ABl EU Nr C 113/10 vom 9.4.2011; T-122/07 - 124/07 Siemens/VA Tech, Urteil vom 3.3.2011, ABl EU Nr C 113/11 vom 9.4.2011. Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf das Urteil T-122/07 - Siemens Österreich. des EuG für die Kartellrechtspraxis

AbhandlungenKerstin Fischer3)3)Der Inhalt dieses Betrages spiegelt nicht notwendigerweise die offizielle Position der Kommission wider.ÖZK 2011, 99 Heft 3 v. 15.6.2011

Vor dem Hintergrund eines starken Anstiegs im Umfang kartellrechtlicher Bußgelder über den Zeitraum der letzten zehn Jahre2)2)Quelle: Europäische Kommission, GD Wettbewerb, http://ec.europa . eu/competition/cartels/stastics/statistics.pdf; bezüglich des Bußgeldumfangs wird im Schrifttum zum Teil von "Rekordgeldbußen" gesprochen, so etwa Marco Mansdörfer und Sven Timmerbeil in "Das Modell der Verbandshaftung im europäischen Kartellbußgeldrecht", Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht 2011, Heft 6, S 214 (nachstehend "Mansdörfer/Timmerbeil"). hat die Interpretation des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs an zentraler Bedeutung für die Anwendung und Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gewonnen, und in diesem Kontext auch die Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit und der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung, zu welcher das EuG in seiner jüngsten GIS-Rechtsprechung Stellung genommen hat.

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