Nationales Recht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Art 81 f (jetzt: Art 101 f AEUV) nur dann nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird. Sie gelten aber dann, wenn ein nationales Gesetz ein wettbewerbswidriges Verhalten bloß veranlasst oder erleichtert. EuGH 14.10.2019 C-280/08 P, C-280/08 P - Deutsche Telekom.