Gesetze. Art 81 EG und Art 82 EG betreffen nur das Verhalten von Unternehmen und nicht Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Form von Gesetzen oder Verordnungen. Art 10 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten aber zur Zusammenarbeit. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen - auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen - treffen dürfen, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln aufheben könnten. EuGH 1.7.2010, C-393/08 - Emanuela Sbarigia / Comune di Roma.