I. Einleitung
Art 101 AEUV ermöglicht es, jede Vereinbarung, jeden Beschluss und jede abgestimmte Verhaltensweise, die eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt und den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt, gemäß Art 23 Abs 2 VO 1/2003 individuell zu bebußen. Die Kommission ist beginnend mit der Polypropylen-Entscheidung2) dazu übergegangen, aus verfahrensökonomischen Gründen einzelne Zuwiderhandlungen wegen des gemeinsamen Zwecks und/oder3) Ziels, konzeptionell4) zu einer "einheitlichen Zuwiderhandlung" zusammenzufassen, wenn diese von einem gemeinsamen Plan bzw Gesamtplan getragen werden. In diesem Fall sei es, so auch das EuG und der EuGH, gekünstelt, das durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren.5) Ein Verstoß könne sich nicht nur aus einer isolierten Handlung ergeben, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortlaufenden Verhalten.6) Mittlerweile ist die einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung bei der Kommission zum praktischen Regelfall avanciert7) und damit heute mehr als nur ein Konzept, sondern eine im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffene Rechtsfigur.