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Die einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung - ein kartellrechtliches Oxymoron?

AbhandlungenLars Maritzen1)1)Lars Maritzen LL.B ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachgruppe Kartellrecht bei Linklaters LLP, Düsseldorf, und Rechtsreferendar am Landgericht in Duisburg.ÖZK 2010, 92 Heft 3 v. 15.6.2010

I. Einleitung

Art 101 AEUV ermöglicht es, jede Vereinbarung, jeden Beschluss und jede abgestimmte Verhaltensweise, die eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt und den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt, gemäß Art 23 Abs 2 VO 1/2003 individuell zu bebußen. Die Kommission ist beginnend mit der Polypropylen-Entscheidung2)2)Kommission vom 23.4.1986, IV/31149, ABl 1986 Nr L 230 S 1 - Polypropylen, bestätigt durch EuG vom 17.12.1991, T-6/89 , Slg 1991, II-1623 - Anic) und EuGH vom 8.7.1999, C-49/92 P, Slg 1999, I-4125 - Anic. In den heutigen Entscheidungen und Urteilen wird stets auf das Urteil des EuGH "Anic" verwiesen, das somit als Ausgangspunkt betrachtet werden kann, so auch Wish, Competition Law, 5 Aufl 2005, S 96; Dreher, ZWeR 2007, 276, 278. dazu übergegangen, aus verfahrensökonomischen Gründen einzelne Zuwiderhandlungen wegen des gemeinsamen Zwecks und/oder3)3)Die einheitliche Zuwiderhandlung kann sich nach der neueren Rechtsprechung aufgrund der Alternativität des gemeinsamen Ziels oder des gemeinsamen Zwecks (und der Personenidentität als neuem Kriterium) aus beiden Varianten ergeben, vgl dazu EuG vom 28.4.2010, T-446/05 , Rn 89 - Amann&Söhne und Cousin Filterie. Ziels, konzeptionell4)4)Vgl dazu Dreher, ZWeR 2007, 276, 280 der die Entwicklung vom Konzept zur Rechtsfigur beschreibt. zu einer "einheitlichen Zuwiderhandlung" zusammenzufassen, wenn diese von einem gemeinsamen Plan bzw Gesamtplan getragen werden. In diesem Fall sei es, so auch das EuG und der EuGH, gekünstelt, das durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren.5)5)So zunächst das EuG vom 17.12.1991, T-6/89 , Slg 1991, II-1623, Rn 204 - Anic; danach auch EuGH vom 8.7.1999, C-49/92 P, Slg 1999, I-4125, Rn 82 - Anic. Ein Verstoß könne sich nicht nur aus einer isolierten Handlung ergeben, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortlaufenden Verhalten.6)6)EuGH vom 8.7.1999, C-49/92P , Slg 1999, I-4125, Rn 81 - Anic. Mittlerweile ist die einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung bei der Kommission zum praktischen Regelfall avanciert7)7)So auch Dreher, ZWeR 2007, 276, 281. und damit heute mehr als nur ein Konzept, sondern eine im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffene Rechtsfigur.

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