Versäumte Frist. Verspätete Rechtsmittel sind zu beachten, wenn ein entschuldbarer Irrtum vorliegt. Ein entschuldbarer Irrtum ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, zB dann, wenn ein Gemeinschaftsorgan eine verständliche Verwirrung bei einem gutgläubigen Rechtsbürger verursacht hat. Die strikte Anwendung dieser Bestimmung ist aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Diskriminierungen und Willkür notwendig. EuGH 14.1.2010, C-112/09 P - Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) / Kommission.