Gemäß Art 22 VO (EG) 1/2003 darf jede mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates im Namen und für Rechnung einer anderen nationalen Kartellbehörde alle Ermittlungshandlungen (zB Hausdurchsuchungen) durchführen, um Beweise für die ersuchende Behörde sicherzustellen.