Ein Abstellungsauftrag nach § 26 Abs 1 KartG ist auch dann möglich, wenn das verbotene Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zwar bereits beendet ist, dessen Auswirkungen aber auch weiterhin den Wettbewerb in der vom Gesetz verpönten Weise beeinflussen.
Ein Abstellungsauftrag kann auch in die vertragliche Position der Marktgegenseite eingreifen, wenn