KFG: § 82 Abs 8 idF BGBl I 2014/620
NoVAG: § 1 Z 3 lit b, § 7 Abs 1 Z 2
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind (bis zum Gegenbeweis) als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Diese Standortvermutung