EStG 1988: § 1 Abs 2 und Abs 3
BAO: § 26 Abs 1
Eine natürliche Person ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, sofern sie im Inland ua einen Wohnsitz hat.
EStG 1988: § 1 Abs 2 und Abs 3
BAO: § 26 Abs 1
Eine natürliche Person ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, sofern sie im Inland ua einen Wohnsitz hat.