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Zollrechtliche Verjährung bei vorsätzlicher Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/131ÖStZB 2020, 358 Heft 13 v. 1.7.2020

ZollR-DG: § 74 Abs 2 idF BGBl I 2001/61 (nunmehr § 60)

Gem § 74 Abs 2 ZollR-DG idF BGBl I 2001/61 beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn iZm diesen Abgabenan-

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