BAO: § 235, § 236
B-VG: Art 18
Nach der stRsp des VwGH sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - geregelt. Weder Abgabenvorschriften noch eine andere gesetzliche Bestimmung sehen vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabenbehörde nicht entstünde. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechts nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und zwar bescheidförmig erfolgen (vgl VwGH 21. 2. 2007, 2005/17/0088, ÖStZB 2008/101, VwGH 12. 8. 1997, 93/17/0126, ÖStZB 1998, 375, VwGH 20. 3. 2007, 2006/17/0384, ÖStZB 2008/117, VwGH 15. 3. 2012, 2011/17/0139, ÖStZB 2012/337, und VwGH 20. 4. 2016, Ro 2014/17/0058).