EStG 1988: § 2 Abs 2a
Wird eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit den Anteilen am Verlust der Anfangsjahre beworben und steht somit das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund, so sind die - aus der Beteiligung erzielten - Verluste (gemäß § 2 Abs 2a erster Fall EStG 1988) weder ausgleichs- noch vortragsfähig.