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Zurückweisung einer - die mangelhafte Umsetzung bzw Nicht-Anwendung von Unionsrecht durch Einhebung eines CO2-Malus nach dem NoVAG behauptenden - Staatshaftungsklage

Erkenntnisse des VfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2018/73ÖStZB 2018, 183 Heft 7 v. 16.4.2018

B-VG: Art 137

NoVAG: § 6a

Die Klägerin behauptet in ihrer auf Art 137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund eine die Staatshaftung auslösende "mangelhafte Umsetzung bzw Nicht-Anwendung" von Unionsrecht. Sie beruft sich auf die Entscheidung des EuGH vom 7. April 2011, Rs C-402/09 , Ioan Tatu, und leitet daraus ab, der Bund habe eine Bestimmung des NoVAG 1991 unionsrechtswidrig angewandt. Es sei nämlich der CO2-Malus gemäß § 6a NoVAG 1991 zu Unrecht eingehoben worden. Mittlerweile gehe auch das BMF im Erlass vom 29. 5. 2013 davon aus, dass dieser CO2-Malus aufgrund der Entscheidung des EuGH Ioan Tatu für bestimmte Fahrzeuge - wie das der Klägerin Partei - nicht mehr eingehoben werden könne.

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