B-VG: Art 137
NoVAG: § 6a
Die Klägerin behauptet in ihrer auf Art 137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund eine die Staatshaftung auslösende "mangelhafte Umsetzung bzw Nicht-Anwendung" von Unionsrecht. Sie beruft sich auf die Entscheidung des EuGH vom 7. April 2011, Rs C-402/09 , Ioan Tatu, und leitet daraus ab, der Bund habe eine Bestimmung des NoVAG 1991 unionsrechtswidrig angewandt. Es sei nämlich der CO2-Malus gemäß § 6a NoVAG 1991 zu Unrecht eingehoben worden. Mittlerweile gehe auch das BMF im Erlass vom 29. 5. 2013 davon aus, dass dieser CO2-Malus aufgrund der Entscheidung des EuGH Ioan Tatu für bestimmte Fahrzeuge - wie das der Klägerin Partei - nicht mehr eingehoben werden könne.