EStG 1988: § 30 idF BGBl I 2012/22
KStG 1988: § 1 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 2, § 21 Abs 3 Z 4 idF BGBl I 2012/22
In § 30 EStG 1988 idF nach dem 1. StabG 2012 werden als " private Grundstücksveräußerungen " Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken definiert, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Die im (wirtschaftlichen) Eigentum einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehenden Grundstücke stellen - soweit nicht die steuerliche Fiktion des Betriebes gewerblicher Art zum Tragen kommt - kein Betriebsvermögen dar.