BAO: § 85
VwGG: § 25a Abs 5
Wird eine Revision (aufgrund technischer Probleme mit dem Elektronischen Rechtsverkehr) beim BFG mittels E-Mail eingebracht, so kommt dem E-Mail nach stRsp des VwGH nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe iSd § 85 BAO zu. Da das BFGG keine Regelung betreffend die Einbringung (insbesondere die elektronische Einbringung) von Eingaben beim BFG, enthält, ist die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung - also nach der Bundesabgabenordnung - zu beurteilen.