EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit d
1) Der materielle Mittelpunkt einer schriftstellerischen Tätigkeit liegt nach der Verkehrsauffassung im Arbeitszimmer.
2) Werden Aufwendungen für einen Fahrradmantel und für Fahrradreparaturen als Betriebsausgaben geltend gemacht, so können diese nicht mit der bloßen Begründung verwehrt werden, ein Fahrrad diene typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, wenn eine betriebliche Verwendung des Fahrrades zur Zurücklegung betrieblicher Fahrten behauptet wird.